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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Nach der im Erkenntnis vom 22. Mai 2003, Zl. 2001/20/0268, dargestellten Rechtsprechung hätte der unabhängige Bundesasylsenat - jedenfalls was den hier zu beurteilenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anbelangt - eine Schutzalternative im Nordirak nicht als gegeben ansehen dürfen, ohne sich zuvor mit der Frage auseinander zu setzen, durch welche Hindernisse der irakische Staat daran gehindert war, sich über die betroffenen Gebiete im Norden des Landes jederzeit und ohne Vorankündigung wieder die volle Gebietsgewalt zu verschaffen, oder ob Informationen darüber vorlagen, dass die irakische Führung dies nicht beabsichtige.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200449.X02Im RIS seit
03.07.2003