RS Vwgh 2003/5/22 2001/04/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z25;
GewO 1994 §74 Abs2;

Rechtssatz

Im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht entscheidend, ob es der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich bedurfte, um die Schutzinteressen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu wahren und ob nicht - rechtswidrigerweise - dem Betriebsinhaber belastendere Auflagen vorgeschrieben wurden als unbedingt notwendig. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen (Hinweis:

Kobzina/Hrdlicka, GewO 1994 (1994), 596).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040188.X02

Im RIS seit

16.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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