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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §367 Z25;Rechtssatz
Im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht entscheidend, ob es der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich bedurfte, um die Schutzinteressen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu wahren und ob nicht - rechtswidrigerweise - dem Betriebsinhaber belastendere Auflagen vorgeschrieben wurden als unbedingt notwendig. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen (Hinweis:
Kobzina/Hrdlicka, GewO 1994 (1994), 596).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040188.X02Im RIS seit
16.07.2003