RS Vwgh 2003/5/22 2001/04/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

Während sich der gewerbetechnische Sachverständige über die Art und das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen zu äußern hat, ist es Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, die Auswirkungen der Emissionen auf die Nachbarschaft zu beurteilen. Dabei gehört es grundsätzlich zu den Aufgaben des gewerbetechnischen Sachverständigen, sich in einer die Schlüssigkeitsprüfung ermöglichenden Weise nicht nur über das Ausmaß, sondern auch über die Art der zu erwartenden Immissionen zu äußern und in diesem Zusammenhang darzulegen, ob und gegebenenfalls welche Eigenart einem Geräusch (z.B. Impulscharakter, besondere Frequenzzusammensetzung, Informationshältigkeit) unabhängig von seiner Lautstärke anhaftet. Demgegenüber hat der ärztliche Sachverständige auch dann, wenn hinsichtlich der Klangcharakteristik subjektive Wahrnehmungen von Bedeutung sein können, vor allem von den objektiven durch den gewerbetechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten aufgenommenen Beweisen auszugehen (Hinweis E 25.11.1997, Zl. 97/04/0111).

Schlagworte

Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040113.X01

Im RIS seit

30.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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