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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §102 Abs1 Z3;Rechtssatz
Der Bedarf nach der Gewerbeausübung muss in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden. Hiebei ist auf die bestehenden einschlägigen Betriebe Bedacht zu nehmen. Ein Bedarf ist nicht gegeben, wenn die bestehenden einschlägigen Betriebe zur Zufriedenheit der Bevölkerung tätig werden, wobei der Wunsch der Kunden nach Leistungen eines bestimmten Betriebes für die Beurteilung des Bedarfes ohne Bedeutung ist. Entscheidend für das Vorliegen eines Bedarfes ist daher nicht ein bestimmtes Verhältnis zwischen den nachgefragten Leistungen eines Rauchfangkehrerbetriebes einerseits und den personellen Ressourcen der vorhandenen Rauchfangkehrerbetriebe andererseits, sondern allein die tatsächliche Deckung des Bedarfes durch die vorhandenen Betriebe (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1999, Zl. 99/04/0058, und die dort zitierte Vorjudikatur). Von dieser Rechtslage ausgehend vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Vorgangsweise der belangten Behörde, den für die Beurteilung des Vorliegens eines Bedarfes entscheidenden Sachverhalt im Wege einer Befragung der in dem in Rede stehenden Kehrbezirk liegenden Gemeinden sowie durch Einholung von Stellungnahmen der Landesinnung der Rauchfangkehrer (§ 109 Abs. 3 GewO 1994) und von Erdgasversorgungsunternehmen zu erheben, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040032.X01Im RIS seit
15.07.2003