RS Vwgh 2003/5/22 2003/16/0066

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/02 Finanzausgleich
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z4;
FAG 2001 §8 Z3;
GebG 1957 §13 Abs4;
GebG 1957 §3 Abs2 Z1;
GebG 1957 §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Nach § 8 Z 3 Finanzausgleichsgesetz 2001, BGBl I Nr. 3/2001, zählen die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiet nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde) zu den ausschließlichen Bundesabgaben. Im vorliegenden Fall wurde keine "Gebühr von Wetten", sondern Stempelgebühren von Amtlichen Ausfertigungen und Eingaben vorgeschrieben. Diese Gebühren sind somit dem Kompetenzbereich des Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG zuzuordnen. In diesem Bereich kommt der belangten Behörde (der Burgenländischen Landesregierung) somit keine Zuständigkeit zu, insbesondere nicht die Kompetenz zum bescheidmäßigen Abspruch über das Bestehen einer Gebührenschuld. Für eine bescheidmäßige Vorschreibung einer Bundesabgabe fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit. Die Kompetenz zur Erteilung der geforderten Bewilligung (eigener Wirkungsbereich des Landes Burgenland) hat nichts mit der Kompetenz zur Gebührenfestsetzung nach dem GebG zu tun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160066.X01

Im RIS seit

26.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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