Index
L78000 ElektrizitätNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/04/0138 99/04/0139Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22. Juni 1961, 822/60, VwSlg 5594 A/1961, näher ausgeführt, warum er sich ungeachtet einer gegenteiligen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 3409 von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen nicht veranlasst sieht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausführte, sei es auch im Interesse des Energiewirtschaftsunternehmens, wenn über Einwendungen gegen das Projekt in dem über dieses abzuführenden Verfahren endgültig entschieden werde und im Verfahren über die Begründung von Zwangsrechten nur mehr eingewendet werden könne, dass die Einräumung der beanspruchten Rechte zur Durchführung des Projektes nicht erforderlich sei. Andernfalls würde der Feststellung, dass gegen das Vorhaben vom Standpunkt der öffentlichen Interessen keine Bedenken bestünden, nur eine sehr beschränkte Wirksamkeit zukommen, weil mit Enteignungsverfahren von den Grundeigentümern gegen die Notwendigkeit des Vorhabens selbst erhobene Einwendungen, sofern sie als begründet erkannt werden müssten, die Durchführung des Projektes unmöglich machen könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999040137.X03Im RIS seit
15.07.2003