RS Vwgh 2003/5/22 2001/04/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

War der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt nicht im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung, so liegt ihm in der Verwirklichung des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ein Ungehorsamsdelikt i.S.d. § 5 Abs. 1 VStG zur Last. Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass er zur Gewerbeausübung nicht berechtigt gewesen sei, reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, ihn treffe an der Verwirklichung des Straftatbestandes kein Verschulden.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040248.X01

Im RIS seit

09.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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