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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;Rechtssatz
War der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt nicht im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung, so liegt ihm in der Verwirklichung des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ein Ungehorsamsdelikt i.S.d. § 5 Abs. 1 VStG zur Last. Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass er zur Gewerbeausübung nicht berechtigt gewesen sei, reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, ihn treffe an der Verwirklichung des Straftatbestandes kein Verschulden.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040248.X01Im RIS seit
09.07.2003