Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine gesetzliche Deckung der Aufnahme der Beschwerde führenden Gesellschaft im Anlassverfahren in das Tiroler Abfallwirtschaftskonzept mangels des im Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz vorgeschriebenen Abschlusses einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Land und dem privaten AnlagenbetreiberRechtssatz
Aufhebung des §8a Abs1 und Abs2 sowie Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §8a Abs3 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 01.12.92, LGBl 1/1993 idF LGBl 13/2000 (Tir Abfallwirtschaftskonzept - TAWK).
Das Bundesland Tirol kann nach der Konzeption des §5 iVm §9 Abs1 und Abs2 Tir AbfallwirtschaftsG idF LGBl 76/1998 - ebenso wie nach der Novellierung durch LGBl 44/2003 - seine Verantwortlichkeit zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Behandlungsanlage - sofern es diese Verpflichtung nicht selbst wahrnimmt - nur im Wege eines zivilrechtlichen Vertrages an einen geeigneten Dritten übertragen. Eine andere Möglichkeit der Aufnahme einer Behandlungsanlage in das Abfallwirtschaftskonzept, insbesondere durch generellen Rechtsakt, räumt das Tir AbfallwirtschaftsG nämlich nicht ein.
Unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme einer nicht vom Land selbst errichteten und betriebenen öffentlichen Behandlungsanlage in das Tiroler Abfallwirtschaftskonzept ist also der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Land und dem privaten Anlagenbetreiber.
Mit der im Anlassverfahren Beschwerde führenden Gesellschaft ist kein zivilrechtlicher Vertrag iSd §9 Abs2 Tir AbfallwirtschaftsG zustande gekommen. Damit findet die dennoch erfolgte Aufnahme der Beschwerde führenden Gesellschaft in das Tir Abfallwirtschaftskonzept in den Vorschriften des Tir AbfallwirtschaftsG idzF keine Deckung.
Die Rechtsmeinung der Landesregierung, berechtigt zu sein, die Anlage eines privaten Betreibers durch Festlegung ihres Standortes als Behandlungsanlage in §8a Tir Abfallwirtschaftskonzept, mithin aufgrund einseitiger genereller Anordnung, in eine öffentliche Anlage umzuwandeln, ist verfehlt.
Anlassfall B398/04, Quasi-Anlassfall B1091/04, beide E v 05.12.05, Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Schlagworte
Abfallwirtschaft, Privatwirtschaftsverwaltung, Privatrecht - öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:V81.2005Dokumentnummer
JFR_09948799_05V00081_01