RS Vfgh 2005/12/1 V81/05

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Veröffentlicht am 01.12.2005
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8240 Abfall, Müll

Norm

B-VG Art18 Abs2
Tir AbfallwirtschaftsG §5 Abs3 litc, §9 Abs1, Abs2
Tir Abfallwirtschaftskonzept (TAWK), LGBl 1/1933 idF LGBl 13/2000 §8a

Leitsatz

Keine gesetzliche Deckung der Aufnahme der Beschwerde führenden Gesellschaft im Anlassverfahren in das Tiroler Abfallwirtschaftskonzept mangels des im Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz vorgeschriebenen Abschlusses einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Land und dem privaten Anlagenbetreiber

Rechtssatz

Aufhebung des §8a Abs1 und Abs2 sowie Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §8a Abs3 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 01.12.92, LGBl 1/1993 idF LGBl 13/2000 (Tir Abfallwirtschaftskonzept - TAWK).

Das Bundesland Tirol kann nach der Konzeption des §5 iVm §9 Abs1 und Abs2 Tir AbfallwirtschaftsG idF LGBl 76/1998 - ebenso wie nach der Novellierung durch LGBl 44/2003 - seine Verantwortlichkeit zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Behandlungsanlage - sofern es diese Verpflichtung nicht selbst wahrnimmt - nur im Wege eines zivilrechtlichen Vertrages an einen geeigneten Dritten übertragen. Eine andere Möglichkeit der Aufnahme einer Behandlungsanlage in das Abfallwirtschaftskonzept, insbesondere durch generellen Rechtsakt, räumt das Tir AbfallwirtschaftsG nämlich nicht ein.

Unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme einer nicht vom Land selbst errichteten und betriebenen öffentlichen Behandlungsanlage in das Tiroler Abfallwirtschaftskonzept ist also der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Land und dem privaten Anlagenbetreiber.

Mit der im Anlassverfahren Beschwerde führenden Gesellschaft ist kein zivilrechtlicher Vertrag iSd §9 Abs2 Tir AbfallwirtschaftsG zustande gekommen. Damit findet die dennoch erfolgte Aufnahme der Beschwerde führenden Gesellschaft in das Tir Abfallwirtschaftskonzept in den Vorschriften des Tir AbfallwirtschaftsG idzF keine Deckung.

Die Rechtsmeinung der Landesregierung, berechtigt zu sein, die Anlage eines privaten Betreibers durch Festlegung ihres Standortes als Behandlungsanlage in §8a Tir Abfallwirtschaftskonzept, mithin aufgrund einseitiger genereller Anordnung, in eine öffentliche Anlage umzuwandeln, ist verfehlt.

Anlassfall B398/04, Quasi-Anlassfall B1091/04, beide E v 05.12.05, Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Abfallwirtschaft, Privatwirtschaftsverwaltung, Privatrecht - öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V81.2005

Dokumentnummer

JFR_09948799_05V00081_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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