RS Vwgh 2003/5/22 2003/17/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/15/0090 B 12. September 2002 RS 2 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung im Sinne des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz - somit jedenfalls ab Vorliegen einer einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht - hat die Behörde - soweit nicht ein Anwendungsfall des § 103 Abs. 2 BAO vorliegt - nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen selbst zuzustellen. Wird stattdessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam. Eine Heilung dieses Zustellmangels tritt aber trotz falscher Bezeichnung des Empfängers dann ein, wenn die Sendung dem Zustellungsbevollmächtigten "tatsächlich zukommt" (Hinweis E 14. September 1992, 91/15/0044; E 19. Mai 1993, 93/09/0041). In der Übermittlung einer Fotokopie per Fax ist kein 'tatsächliches Zukommen' gelegen (Hinweis auf die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 9 Zustellgesetz E Nr. 62 ff referierte hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170021.X01

Im RIS seit

29.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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