RS Vwgh 2003/5/22 2001/04/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z25;
VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Nichtbefolgung von in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, bei dem die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (Hinweis auf die bei Kobzina/Hrdlicka, GewO 1994 (1994), 595 dargestellte Judikatur); auf den Zeitpunkt der Aufforderung zur Rechtfertigung kommt es nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040188.X01

Im RIS seit

16.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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