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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §367 Z25;Rechtssatz
Bei der Nichtbefolgung von in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, bei dem die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (Hinweis auf die bei Kobzina/Hrdlicka, GewO 1994 (1994), 595 dargestellte Judikatur); auf den Zeitpunkt der Aufforderung zur Rechtfertigung kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040188.X01Im RIS seit
16.07.2003