Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid ua auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen. Eine generelle Überprüfung derjenigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides, die Grundlage des festgestellten Sachverhaltes ist, kommt dem Verwaltungsgerichtshof dagegen nicht zu, ausgenommen es liegen Verstöße der belangten Behörde gegen die Denkgesetze vor oder die Beweiswürdigung steht mit dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht im Einklang (sog. Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung).
Schlagworte
Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160081.X01Im RIS seit
18.07.2003