RS Vwgh 2003/5/22 2003/16/0081

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid ua auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen. Eine generelle Überprüfung derjenigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides, die Grundlage des festgestellten Sachverhaltes ist, kommt dem Verwaltungsgerichtshof dagegen nicht zu, ausgenommen es liegen Verstöße der belangten Behörde gegen die Denkgesetze vor oder die Beweiswürdigung steht mit dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht im Einklang (sog. Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung).

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160081.X01

Im RIS seit

18.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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