RS Vwgh 2003/5/22 2000/20/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Zur Feststellung nach § 8 AsylG 1997 wendet die Beschwerde ein, der Hinweis auf die Unterzeichnung des Friedensabkommens von Lome erweise sich bei genauer Betrachtung als "inhaltsleer" und die daran geknüpfte Annahme eines Wegfalls der Rückkehrgefährdung sei "reine Spekulation". Sie ergebe sich weder aus dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt noch aus der jahrelangen allgemeinen Erfahrung über die politisch instabile Bürgerkriegslage in Sierra Leone. Diesen Ausführungen ist im Ergebnis beizupflichten. Bei der vom unabhängigen Bundesasylsenat angenommenen Lageänderung stützte er sich auf - den Zeitraum Juni 1998 bis Juli 1999 betreffende - Unterlagen, insbesondere auf einen Artikel der TAZ vom 31. Juli 1999. Insoweit gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem E vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0020, zugrunde lag. Auf die Begründung dieser Entscheidung kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Am Maßstab dieses E erweist sich der Zulässigkeitsausspruch nach § 8 AsylG 1997 auch im vorliegenden Fall als nicht ausreichend begründet.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200073.X03

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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