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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Antrag einer Bürgerinitiative auf Aufhebung einer Trassenverordnung betreffend die Inntal Autobahn, Anschlussstelle Innsbruck Mitte; keine Befugnis des VfGH zur Erlassung einer einstweiligen Anordnung zur Durchsetzung von GemeinschaftsrechtRechtssatz
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren nach Art139 B-VG nicht vorgesehen; keine Gesetzeslücke, sondern beabsichtigte, sich aus den Besonderheiten des Art139 B-VG erklärende Regelung (vgl §57 Abs3 VfGG); daher kein Raum für eine analoge Anwendung des §85 VfGG.
Die von der antragstellenden Bürgerinitiative als Grundlage ihres Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes behauptete Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der bekämpften Trassenverordnung zielt auf ein dem Verfassungsgerichtshof weder nach Art139 noch nach Art140 B-VG zugängliches Prozessthema. Hat er doch weder nach Art139 noch nach Art140 B-VG über die Gemeinschaftsrechtskonformität einer innerstaatlichen generellen Norm zu befinden. Wenn er aber diesbezüglich einer Zuständigkeit ermangelt, fehlt ihm auch die Befugnis, im Zuge des zur Durchsetzung der behaupteten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit gestellten Antrages eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
EU-Recht, Rechtsschutz, Analogie, Trassierungsverordnung, Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Umweltschutz, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfügung einstweilige, VfGH / Wirkung aufschiebende, UmweltverträglichkeitsprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:V68.2005Dokumentnummer
JFR_09948799_05V00068_01