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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §7 Abs3 idF 2002/I/081;Rechtssatz
Von den Diebstahlstatbeständen des StGB ist zwar nur § 131 (räuberischer Diebstahl) in der Z. 11 der beispielsweisen Aufzählung von bestimmten Tatsachen im § 7 Abs. 3 FSG 1997 genannt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können aber auch (andere) Diebstähle bei Zusammentreffen mit anderen strafbaren Taten oder besonders gelagerte schwere Diebstähle (insbesondere Einbruchsdiebstähle) die Annahme der Gleichwertigkeit mit den im § 7 Abs. 3 FSG 1997 beispielsweise aufgezählten Straftaten rechtfertigen (siehe dazu u. a. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2001, Zl. 99/11/0132, vom 23. Oktober 2001, Zl. 2000/11/0038, sowie vom 23. April 2002, Zl. 2002/11/0019, jeweils mwN). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen des Diebstahls qualifiziert ist und der Beschwerdeführer mehr als eine Tathandlung begangen hat, kann die Auffassung, das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen stelle eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 FSG 1997 dar, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dies wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bekämpft (hier: die Beschwerde wurde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt; Kostenzuspruch gemäß § 58 Abs. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997).
Schlagworte
Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003110044.X01Im RIS seit
19.08.2003