Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Soll der behauptete Impfschaden auf Grund einer im Kindesalter verabreichten Impfung aufgetreten sein, kommt den aufgetretenen Symptomen nach der Impfung entscheidende Bedeutung zu. Das erforderliche medizinische Sachverständigengutachten kann nur dann schlüssig sein, wenn die beim Geimpften festgestellte Erkrankung im Hinblick auf die mit der verabreichten Impfung überhaupt in Verbindung zu bringenden Symptome hin ausreichend untersucht worden ist. (Hier: Kombinationsimpfung Mumps/Masern als Lebendimpfstoff; Es ist daher von entscheidender Bedeutung, ob das Krankheitsbild der Encephalitis bei Kindern anders verlaufen kann als bei Erwachsenen. Diese entscheidungsrelevante Frage bedarf der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.)
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztAnforderung an ein GutachtenSachverständiger ArztSachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110205.X04Im RIS seit
08.07.2003Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011