RS Vwgh 2003/5/23 2002/11/0205

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Veröffentlicht am 23.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §52;
ImpfSchG §1b Abs1;
ImpfSchG §1b Abs3;

Rechtssatz

Soll der behauptete Impfschaden auf Grund einer im Kindesalter verabreichten Impfung aufgetreten sein, kommt den aufgetretenen Symptomen nach der Impfung entscheidende Bedeutung zu. Das erforderliche medizinische Sachverständigengutachten kann nur dann schlüssig sein, wenn die beim Geimpften festgestellte Erkrankung im Hinblick auf die mit der verabreichten Impfung überhaupt in Verbindung zu bringenden Symptome hin ausreichend untersucht worden ist. (Hier: Kombinationsimpfung Mumps/Masern als Lebendimpfstoff; Es ist daher von entscheidender Bedeutung, ob das Krankheitsbild der Encephalitis bei Kindern anders verlaufen kann als bei Erwachsenen. Diese entscheidungsrelevante Frage bedarf der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.)

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztAnforderung an ein GutachtenSachverständiger ArztSachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110205.X04

Im RIS seit

08.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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