RS Vwgh 2003/5/23 2002/11/0060

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Veröffentlicht am 23.05.2003
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs2;

Rechtssatz

Eine mit Mandatsbescheid ausgesprochene vorübergehende Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 hatte zur Folge, dass die Lenkberechtigung mit Ablauf der ausgesprochenen Entziehungszeit ipso iure wieder aufgelebt ist, sodass der Bf nach Ablauf der Entziehungsdauer - unabhängig davon, ob ihm der Führerschein wieder ausgefolgt wurde - wieder im Besitz der Lenkberechtigung gewesen ist (Hinweis E 24. März 1999, 98/11/0291).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110060.X02

Im RIS seit

15.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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