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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §74 Abs1;Rechtssatz
Eine mit Mandatsbescheid ausgesprochene vorübergehende Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 hatte zur Folge, dass die Lenkberechtigung mit Ablauf der ausgesprochenen Entziehungszeit ipso iure wieder aufgelebt ist, sodass der Bf nach Ablauf der Entziehungsdauer - unabhängig davon, ob ihm der Führerschein wieder ausgefolgt wurde - wieder im Besitz der Lenkberechtigung gewesen ist (Hinweis E 24. März 1999, 98/11/0291).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110060.X02Im RIS seit
15.07.2003Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011