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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/10/0259 E 18. Jänner 1993 RS 1Stammrechtssatz
Der Umstand, daß derselbe Organwalter sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren die Ermittlungen als Hilfsorgan für die zur Entscheidung berufenen Organe durchführt, verstößt weder gegen § 7 Abs 1 Z 5 AVG noch gegen sonstige Vorschriften, sieht man von der - im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden - Bestimmung des § 53 Abs 1 AVG ab.
Schlagworte
Abgrenzung der Begriffe Behörde und OrganwalterEinfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110205.X03Im RIS seit
08.07.2003Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011