RS Vwgh 2003/5/23 2002/11/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/10/0259 E 18. Jänner 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß derselbe Organwalter sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren die Ermittlungen als Hilfsorgan für die zur Entscheidung berufenen Organe durchführt, verstößt weder gegen § 7 Abs 1 Z 5 AVG noch gegen sonstige Vorschriften, sieht man von der - im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden - Bestimmung des § 53 Abs 1 AVG ab.

Schlagworte

Abgrenzung der Begriffe Behörde und OrganwalterEinfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110205.X03

Im RIS seit

08.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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