RS Vfgh 2005/12/1 V43/04, V87/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2005
beobachten
merken

Index

82 Gesundheitsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art18 Abs2
ChemikalienG 1996 §17
Kohlenwasserstoff-VerbotsV, BGBl II 447/2002 §12 Abs2 Z3 lita

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung der Kohlenwasserstoff-Verbotsverordnung betreffend Ausnahmen vom Verwendungsverbot teilfluorierter Kohlenwasserstoffe unter einem bestimmten Treibhauspotential als Löschmittel mangels Umschreibung der gesetzlich vorgesehenen Befristung; Auslegung dieser Bestimmung im Sinne der Verordnungsermächtigung im Chemikaliengesetz zur Ermächtigung des Landeshauptmannes zur Erteilung befristeter Ausnahmebewilligungen

Rechtssatz

Aufhebung des §12 Abs2 Z3 lita der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) sowie von Schwefelhexafluorid, BGBl II 447/2002 (Kohlenwasserstoff-VerbotsV).

Siehe auch Teilerkenntnis zu V87/04, E v 09.06.05.

Die in Rede stehende Verordnungsstelle muss als Ermächtigung (des Landeshauptmannes) zur einzelfallbezogenen Ausnahmebewilligung im Sinne und aufgrund §17 Abs4 ChemikalienG 1996 verstanden werden.

Mag sich nun die Kohlenwasserstoff-VerbotsV zwar ausdrücklich nur auf Abs1 und Abs2 des §17 ChemikalienG 1996 und nicht (auch) auf den Abs4 des §17 ChemikalienG 1996 berufen, so bildet dennoch für die einzelfallbezogene Ausnahme von den Anordnungen der Verordnung, wie sie §12 Abs2 Z3 lita der Kohlenwasserstoff-VerbotsV vorsieht, §17 Abs4 ChemikalienG 1996 die im Sinne des Art18 Abs2 B-VG maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Zulassung individueller Ausnahmebewilligungen durch Verordnung.

Verordnung daher an den Vorgaben des §17 Abs4 ChemikalienG zu messen.

Festlegung bestimmter Determinanten für die Erteilung der Ausnahmebewilligung; weiters Gutachten erforderlich; jedoch keine Befristung iSd §17 Abs4 ChemikalienG umschrieben.

Der Wortlaut der Z3 des §12 Abs2 der Kohlenwasserstoff-VerbotsV, wonach der (ausnahmsweise) Einsatz von HFKW "bis auf weiteres" erlaubt ist, sofern "nach dem Stand der Technik" keine geeigneten Substitute bestehen, lässt selbst unter Berücksichtigung des äußersten Wortsinnes eine dahin gehende Deutung, dass daraus eine Determinierung des maximalen Zeitraumes für die Gewährung einer einzelfallbezogenen Ausnahme erschlossen werden könnte, nicht zu.

Enger Sachzusammenhang der beiden Halbsätze der lita des §12 Abs2 Z3 der Kohlenwasserstoff-VerbotsV, daher Aufhebung der gesamten lita.

Anlassfall: E v 01.12.05, B240/04 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Chemikalien, Umweltschutz, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Verfahren, VfGH / Verwerfungsumfang, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V43.2004

Dokumentnummer

JFR_09948799_04V00043_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten