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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §195 Abs5;Rechtssatz
Aus Abschn I Abs. 2 und 3 iVm Abs. 4 Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 und Abschn IV Abs. 5 legcit geht hervor, dass jene Fondsbeiträge hinzuzurechnen sind, die in dem dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich geleistet worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, für welches Jahr diese Beiträge entrichtet worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110173.X02Im RIS seit
15.07.2003