RS Vwgh 2003/5/23 2002/11/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2003
beobachten
merken

Index

L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §195 Abs5;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs4;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn4 Abs5;

Rechtssatz

Aus Abschn I Abs. 2 und 3 iVm Abs. 4 Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 und Abschn IV Abs. 5 legcit geht hervor, dass jene Fondsbeiträge hinzuzurechnen sind, die in dem dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich geleistet worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, für welches Jahr diese Beiträge entrichtet worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110173.X02

Im RIS seit

15.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten