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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §24;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/11/0120 E 24. Juni 2003Rechtssatz
§ 26 FSG 1997 stellt, wie schon seine Überschrift zeigt, eine lex specialis zu dem in den §§ 7, 24 und 25 FSG 1997 geregelten System der Entziehung der Lenkberechtigung dar. Im Falle der erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs. 3 Z 4 FSG 1997 genannten Übertretung (ohne Qualifikation) hat die Entziehungsdauer nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 3 FSG 1997 jedenfalls zwei Wochen zu betragen. Auch die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, hat zu entfallen(Hinweis E 17. Dezember 1998, 98/11/0227). § 26 FSG 1997 stellt jedoch nicht nur hinsichtlich der Bemessung der Entziehungszeit eine lex specialis dar. Während nach § 7 Abs. 8 FSG 1997 auch Verkehrsverstöße, die im Ausland begangen und bestraft wurden, für eine Qualifikation als bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs. 3 FSG 1997 in Frage kommen, zeigt § 26 Abs. 7 erster Satz FSG 1997, wonach eine Entziehung gemäß § 26 Abs. 3 und 4 erst ausgesprochen werden darf, wenn das Strafverfahren in erster Instanz "durch Strafbescheid" abgeschlossen ist, ganz offensichtlich, dass der Gesetzgeber damit an von österreichischen Behörden geführte Strafverfahren angeknüpft hat. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der ausdrücklichen Erwähnung eines Strafbescheides. Auch in den Gesetzesmaterialien zur 18. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 162/1995, auf die § 26 Abs. 7 erster Satz FSG 1997 im Wesentlichen zurückgeht, finden sich keinerlei Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Einbeziehung von Bestrafungen durch ausländische Behörden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003110128.X01Im RIS seit
14.07.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008