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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z5;Rechtssatz
Die Befangenheit eines behördlichen Organs iSd § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG bezieht sich nur auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter und begründet nur die unmittelbare Mitwirkung dieser Organwalter an der Bescheiderlassung in unterer Instanz diesen Ausschließungsgrund.
Schlagworte
Abgrenzung der Begriffe Behörde und OrganwalterEinfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110205.X02Im RIS seit
08.07.2003Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011