RS Vwgh 2003/5/23 2002/11/0205

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Veröffentlicht am 23.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Die Befangenheit eines behördlichen Organs iSd § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG bezieht sich nur auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter und begründet nur die unmittelbare Mitwirkung dieser Organwalter an der Bescheiderlassung in unterer Instanz diesen Ausschließungsgrund.

Schlagworte

Abgrenzung der Begriffe Behörde und OrganwalterEinfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110205.X02

Im RIS seit

08.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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