Der VfGH hat die Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 3 FSG 1997 ausgesprochen und die verfassungsmäßige Unbedenklichkeit der genannten Bestimmung mit dem "erzieherischen Effekt" einer solchen Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit begründet und ausgeführt, eine derartige Maßnahme sei keine Sanktion mit Strafcharakter(Hinweis E VfGH 14. März 2003, G 203/02).