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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1993 §6 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer war bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gemäß § 31 Abs. 4 FrG 1997 rechtmäßig aufhältig. Zwar benötigte er als ausübender Künstler während der Geltungsdauer des AufG 1992 keine Aufenthaltsbewilligung und war daher schon auf Grund seines gewöhnlichen Sichtvermerkes nach dem FrG 1993 aufenthaltsberechtigt. Letzterer hat zwar nach § 113 Abs. 3 erster Satz FrG 1997 durch das Inkrafttreten des FrG 1997 seine Gültigkeit nicht verloren, doch galt er nicht als Aufenthaltstitel im Sinne des § 31 Abs. 4 FrG 1997; überdies hätte der Beschwerdeführer auch als Künstler schon ab 1. Jänner 1998 eine Niederlassungsbewilligung benötigt (vgl. hiezu insbesondere auch § 19 Abs. 2 Z. 2 FrG 1997). Der gegenständliche Antrag wurde daher weder vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers, noch vor Entstehung einer Sichtvermerkspflicht für ihn (der Beschwerdeführer war durchgehend sichtvermerkspflichtig; die Niederlassungsbewilligungspflicht für Künstler entstand schon am 1. Jänner 1998) gestellt. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 FrG 1997 lagen daher nicht vor. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof könnte daher auch nicht bewirken, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers für Zeiträume nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides gleichsam rückwirkend als rechtmäßig anzusehen wäre.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120088.X02Im RIS seit
16.09.2003