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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §95 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
§ 95 Abs. 1 iVm Abs. 3 GehG 1956 ist nicht zu entnehmen, dass für den Fall der vertretungsweisen Ausübung von Tätigkeiten eines Arbeitsplatzes einer höheren Funktionsgruppe eine Funktionsabgeltung in der Form gebührt, dass nicht vom tatsächlichen Unterschied in den Funktionsgruppen auszugehen ist, sondern von einer nach Art und Umfang der Vertretungstätigkeit abgestuften niedrigeren Wertigkeit während der Vertretung. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist für die Bemessung der Funktionsabgeltung im Vertretungsfall ausschließlich maßgeblich, um wie viele Funktionsgruppen der Vertretungsarbeitsplatz höher zugeordnet ist als jener des Vertretenden. Wäre die Ansicht der belangten Behörde (dass von einer Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Leiters Inspektion Fernmeldewesen während der Vertretung durch den Beschwerdeführer lediglich mit der Funktionsgruppe 7 auszugehen wäre, weil dieser im Rahmen seiner Vertretung nicht den gesamten Umfang der dem Arbeitsplatz entsprechenden Aufgaben wahrgenommen habe) zutreffend, so führte dies dazu, dass bei einem Unterschied von zwei Funktionsgruppen (das ist die "Einstiegsvoraussetzung" für die Funktionsabgeltung gemäß § 95 Abs. 1 GehG) zwischen den Arbeitsplätzen, jedoch einer nicht "vollen" Vertretung, der Vertretungsarbeitsplatz "niedriger" zu bewerten wäre, was der Bemessung einer Funktionsabgeltung aber entgegenstünde. Dieses Ergebnis stünde allerdings mit dem Gesetzeswortlaut nicht im Einklang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120298.X01Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008