RS Vwgh 2003/5/26 2000/12/0019

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Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §59 Abs1 idF 1977/662;
VwRallg;

Rechtssatz

Weder aus § 59 Abs. 1 GehG 1956 noch aus einer anderen Norm ergibt sich, dass die Betrauung im Sinne dieser Gesetzesstelle in mündlicher Form nicht ausreichen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1994, Zl. 93/12/0039, wonach mündliche oder telefonische Dienstaufträge durchaus Betrauungen im Verständnis des § 59 Abs. 1 GehG 1956 darstellen können). Allgemein gilt, dass der für die Betrauung zuständige Vorgesetzte den Willen, einen entsprechenden Dienstauftrag zu erteilen, nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen zum Ausdruck bringen kann, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0335, mwH). Dabei ist jedoch zu beachten, dass (bezogen auf den Beschwerdefall) nicht schon die subjektive Meinung des Beschwerdeführers, betraut worden zu sein und die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit für die Beurteilung der Frage einer wirksamen Betrauung maßgeblich ist. Die Bedeutung einer erteilten Weisung als Willenserklärung (eines zuständigen Organwalters) richtet sich danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden musste. Entscheidend ist daher, ob seitens des Landesschulrates eine Erklärung abgegeben oder eine sonstige Handlung gesetzt wurde, der unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände aus der Sicht eines objektiven und verständigen Erklärungsempfängers der Erklärungswert einer neuerlichen Betrauung entnommen werden konnte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120019.X02

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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