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70/02 SchulorganisationNorm
SchOG 1962 §27a Abs2 idF 1996/766;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/12/0205 E 18. Dezember 2003Rechtssatz
Als Sonderpädagogiche Zentren (SPZ) im Sinne des § 27a SchoG 1962 können nur geeignete Sonderschulen (somit Unterrichtsanstalten) festgelegt werden. Durch die Wahrnehmung der Agenden eines SPZ beim Bezirksschulrat, zu der es ja erst bei Fehlen der Möglichkeit der Schaffung eines SPZ kommen kann, wird aber kein SPZ geschaffen. Die Annahme der Beschwerdeführerin, beim Bezirksschulrat sei (in ihrer Person) ein SPZ eingerichtet worden, geht daher an Wortlaut und Intention des Gesetzes vorbei, weil die Betrauung mit den Agenden eines SPZ nach § 27a Abs. 2 letzter Satz SchOG 1962 der Konstituierung eines SPZ nach dem ersten Satz dieser Norm eben nicht gleichzuhalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120204.X02Im RIS seit
26.06.2003