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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137;Rechtssatz
Der belangten Behörde stand vorliegendenfalls lediglich die Analyse einer Richtverwendung, nämlich jene des Punktes 1.9.8. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 "Arbeitsinspektionsarzt" zur Verfügung, welche der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet ist. Selbst wenn - was hier vorerst dahinstehen kann - die Begutachtung durch einen Sachverständigen auf einer richtigen Beschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers beruht haben, bzw. schlüssig gewesen sein sollte, wäre aus diesem Ergebnis lediglich die Schlussfolgerung abzuleiten, seine Verwendung erreiche nicht die Wertigkeit A 1/3. Auf Grund des von der belangten Behörde ins Treffen geführten Ergebnisses des Bewertungsvorganges (Arbeitsplatz des Beschwerdeführers: Wissen 9/3/3, Denkleistung 3/4, Verantwortung 10/4/5; Richtverwendung des Arbeitsinspektionsarztes: Wissen 11/4/3, Denkleistung 4/5, Verantwortung 11/5/5)wäre es nämlich nicht einmal ausgeschlossen, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, wenngleich unterhalb der Wertigkeit der Richtverwendung des Arbeitsinspektionsarztes, so doch noch innerhalb der Bandbreite der Richtverwendungen der Funktionsgruppe 2 einzuordnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120340.X05Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008