RS Vwgh 2003/5/26 99/12/0187

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Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs1;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 26. Mai 2003, Zl. 98/12/0528, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, kommt einer repräsentativen Volksgruppenorganisation im Bestellungsverfahren das Recht zu, dass über ihre im Bestellungsverfahren auf Grund ihres Anhörungsrechts erhobenen Einwendungen förmlich und inhaltlich zutreffend abgesprochen wird. Derartige Einwendungen haben sich auf die Zusammensetzung des Beirates nach § 4 Abs. 2 VolksgruppenG 1976 zu beziehen; sie können sich auf alle die Bestellung regelnden Bestimmungen (daher auch z.B. auf die Bestellungskriterien nach § 4 Abs. 1 zweiter Satz VolksgruppenG 1976) stützen. Die Beschwerde einer Volksgruppenorganisation nach § 4 Abs. 1 letzter Satz VolksgruppenG 1976 ist eine Parteibeschwerde im Sinn des Art. 131 Abs.1 Z. 1 B-VG. Die Befugnis zu ihrer Erhebung besteht im Fall der Anhörung nur im Rahmen der von der Organisation im Bestellungsverfahren erhobenen Einwendungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999120187.X01

Im RIS seit

27.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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