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43/02 LeistungsrechtNorm
EZG 1992 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im vorliegenden Beschwerdefall steht mangels einer Bemessung die Höhe der Leiterzulage in der Mischverwendung des Beschwerdeführers ab 1. Juli 1992 nicht fest; die Leiterzulage ist nämlich nach § 3 Abs. 2 GehG 1956 ein Bestandteil des Monatsbezugs (im Sinn des GehG 1956) und daher bei der Ermittlung der ersten Bemessungsgrundlage nach § 2 Abs. 1 EZG 1992 mit zu berücksichtigen. Der dem Beschwerdeführer in den Jahren 1992 und 1993 gebührende Monatsbezug (Gehalt der Dienstklasse VII/1 und bestimmte Zulagen im Sinn des § 3 Abs. 2 GehG 1956) ohne Leiterzulage liegt jedoch unter dem Vierfachen des Gehalts der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 (Zweite Bemessungsregel nach § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz EZG 1992). Solange die Höhe der Leiterzulage für die Mischverwendung ab 1. Juli 1992 (und der Folgezeit) nicht feststeht, kann die Frage nicht beantwortet werden, ob für die Ermittlung der dem Beschwerdeführer 1992 und 1993 gebührenden Einsatzzulage von der ersten oder zweiten Bemessungsregel nach § 2 Abs. 1 EZG 1992 auszugehen ist. Dies ist für die Ermittlung der Höhe des Übergenusses (Differenz zwischen der dem Beschwerdeführer tatsächlich ausbezahlten und der ihm gebührenden Einsatzzulage) relevant. Der Spruchabschnitt 2 des angefochtenen Bescheides nennt den Gesamtbetrag des Übergenusses im strittigen Zeitraum (1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1994) ohne nähere Aufschlüsselung nach den Zeiträumen, in denen sich die für die Ermittlung der gebührenden Einsatzzulage in Betracht kommende Bemessungsgrundlage geändert hat. Mangels Differenzierung war er daher zur Gänze aufzuheben, auch wenn für das Jahr 1994 feststeht, dass schon der Monatsbezug des Beschwerdeführers ohne Leiterzulage (Gehalt der Dienstklasse VII/2 und verschiedene sonstige Zulagen nach § 3 Abs. 2 GehG 1956) über dem Vierfachen des Gehalts der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, liegt und daher bei der Ermittlung der ihm gebührenden Einsatzzulage von der zweiten Bemessungsregel nach § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz EZG 1992 auszugehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120264.X07Im RIS seit
03.07.2003