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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/18/0072 E 1. Juni 1999 RS 3 (Hier nur erster Satz; der Asylantrag wurde mit Bescheid des UBAS gemäß § 6 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet rechtskräftig abgewiesen.)Stammrechtssatz
Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde gegen den den Asylantrag zurückweisenden Bescheid mit Beschluss des VwGH wurde - ex nunc - die an diesen Bescheid geknüpfte Tatbestandswirkung der Unzulässigkeit eines Antrages gem § 75 Abs 1 FrG 1997 für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beseitigt. Diesfalls bildete der zurückweisende Bescheid der Asylbehörde im Zeitpunkt der Erlassung des nach § 75 Abs 1 FrG 1997 ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheides keine Grundlage dafür, den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003180134.X02Im RIS seit
23.07.2003