RS Vwgh 2003/5/26 2003/18/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §1 Z3;
AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Solange ein Asylverfahren gemäß § 8 AsylG 1997 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und dem Fremden daher die Asylwerbereigenschaft zusteht (§ 1 Z. 3 AsylG 1997), wäre eine auf § 33 Abs. 1 FrG 1997 gestützte Ausweisung in jedem Fall rechtswidrig. Denn sollte dem Fremden, dessen Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 1997 die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zuerkannt worden sein, so wäre sein Aufenthalt nicht unrechtmäßig. Sollte aber die vorläufige Aufenthaltsberechtigung noch nicht zuerkannt worden sein, so könnte es in diesem Fall nicht als rechtmäßig angesehen werden, wenn die Fremdenbehörde von ihrer Ermächtigung zur Ausweisung gemäß § 33 Abs. 1 FrG 1997 Gebrauch macht (Hinweis E 24. März 2000, 99/21/0266).(Hier: Die belBeh hat sich mit der Frage des Standes des Asylverfahrens nicht ausreichend auseinander gesetzt. Sie hat lediglich aus der Behauptung der rechtzeitigen Einbringung der Berufung geschlossen, dass sich der "gestellte Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig erweisen müsste". Dies lässt jedoch keinen Schluss darauf zu, dass diese Berufung nicht eingebracht - geschweige denn, dass sie bereits rechtskräftig zurückgewiesen - worden wäre.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180014.X01

Im RIS seit

18.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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