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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
GehG 1956 §15 Abs5 impl;Rechtssatz
Die vorläufige (d.h. auf dem Verdacht des Vorliegens schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen beruhende) Sicherungsfunktion der Suspendierung bezieht sich auf das Disziplinarverfahren und hat den Eintritt bezugsrechtlicher Konsequenzen (hier: nach § 131 Abs. 3 Oö. LBG 1993) nicht zur Folge. Die Wirkung der Enthebung vom Dienst (Suspendierung, und zwar gleichgültig, ob diese vorläufig von der Dienstbehörde oder letztlich von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügt worden ist) besteht jedoch darin, dass es dem hievon betroffenen Beamten verboten ist, die ihm obliegenden Aufgaben auszuüben. Eine solche Dienstenthebung bewirkt daher eine Dienstabwesenheit "aus einem anderen Grund" im Sinne des § 15 Abs. 5 des Oberösterreichischen Landes-Gehaltsgesetzes. Die auf § 131 Abs. 3 Oö. LBG 1993 gestützte Kürzung der Bezüge nach Suspendierung durch die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) betrifft daher von vornherein nicht die pauschalierten Nebengebühren, die bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 5 zweiter Satz des Oberösterreichischen Landes-Gehaltsgesetzes kraft Gesetzes ruhen. Da der Beschwerdeführer jedenfalls während des im angefochtenen Bescheid genannten Zeitraumes und darüber hinaus unbestritten keinen Dienst geleistet hat, sondern ihm die Dienstausübung untersagt war, ist damit die Dienstabwesenheit des Beschwerdeführers auf einen anderen Grund im Sinne des § 15 Abs. 5 des Oberösterreichischen Landes-Gehaltsgesetzes zurückzuführen. Es war daher nicht rechtswidrig, festzustellen, dass die pauschalierten Nebengebühren ab einen näher bezeichneten Zeitpunkt ruhen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120188.X02Im RIS seit
08.07.2003