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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Bereits die Entscheidung der belangten Behörde ist zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem der Zeitraum des vom Beschwerdeführer beantragten Sonderurlaubes verstrichen war. Ungeachtet dessen, dass die Erteilung des beantragten Sonderurlaubes inhaltlich wegen Zeitablaufes nicht mehr in Frage gekommen ist, hat eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde auf Grund der Parteistellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren in der Sache bestanden. Im Übrigen ist zu bedenken, dass im Hinblick auf den im Regelfall gegebenen zeitlichen Ablauf derartiger Verfahren die verbleibende Zeitspanne jedenfalls bei einem zweiinstanzlichen Verfahren kaum jemals ausreichen wird, vor Verstreichen des beantragten Sonderurlaubes eine letztinstanzliche Entscheidung bzw. eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen zu können. Für die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beurteilende Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers ist darüber hinaus zu bedenken, dass der Beschwerdeführer noch dem Dienststand angehört und damit die Möglichkeit einer Bedeutung der Entscheidung für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für ihn gegeben ist. Weiters wäre für den Fall einer positiven Ermessensübung im Beschwerdefall im Hinblick auf die seinerzeit durch den Beschwerdeführer erfolgte Heranziehung von Erholungsurlaub an Stelle von Sonderurlaub eine Ersatzleistung durch Urlaubstage denkbar. Daher Beschwerde dem Grunde nach zulässig.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120047.X01Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
06.03.2009