RS Vwgh 2003/5/26 2002/12/0340

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Veröffentlicht am 26.05.2003
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 Anl1 Z1.11;

Rechtssatz

Die von der belangten Behörde vorgenommene Einstufung des Arbeitsplatzes in die Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A1 wäre dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Analyse unter Punkt 1.11. des Anhanges 1 zum BDG 1979 genannter Richtverwendungen (wobei aus dem Grunde des § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 zunächst mit den in lit. c genannten zu beginnen wäre) ergeben hätte, dass die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gleich oder geringer ist als jene auch nur einer der dort genannten - der Grundlaufbahn zuzuordnenden - Verwendungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120340.X06

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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