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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;Rechtssatz
Die von der belangten Behörde vorgenommene Einstufung des Arbeitsplatzes in die Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A1 wäre dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Analyse unter Punkt 1.11. des Anhanges 1 zum BDG 1979 genannter Richtverwendungen (wobei aus dem Grunde des § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 zunächst mit den in lit. c genannten zu beginnen wäre) ergeben hätte, dass die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gleich oder geringer ist als jene auch nur einer der dort genannten - der Grundlaufbahn zuzuordnenden - Verwendungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120340.X06Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008