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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zuerkennung der Parteistellung und Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages in einem Bauverfahren - Die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung kommt überhaupt nur in Betracht, wenn der Bescheid einem Vollzug zugänglich ist oder die Ausübung einer Berechtigung einräumt. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Beschwerdeführerin die Parteistellung aberkannt wurde, ist wie auch die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens keinem Vollzug zugänglich (Hinweis B 23.9.1976, Zl. 1462/76, und B 2.8.1997, Zl. AW 97/05/0055).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003060006.A01Im RIS seit
29.08.2003