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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Energieversorgungsunternehmens auf Aufhebung von Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes betreffend Systemnutzungstarife; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin durch das Gesetz sondern durch die nicht angefochtene Verordnung über die Systemnutzungstarife für Gas; kein Eingriff in Altverträge durch das GesetzRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Energieversorgungsunternehmens auf Aufhebung von Bestimmungen des GaswirtschaftsG betreffend die Gewährung von Netzzugang zu bestimmten Preisen sowie die von den Kunden zu entrichtenden Systemnutzungsentgelte, insbesondere das Netznutzungsentgelt.
Die angefochtenen Gesetzesbestimmungen greifen nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerin ein, da die Festsetzung behördlich genehmigter Systemnutzungstarife, durch die sich die Antragstellerin in ihrer Rechtssphäre unmittelbar betroffen vermeint, nicht durch die angefochtenen Gesetzesbestimmungen erfolgt ist, sondern durch die Verordnung der Energie-Control-Kommission vom 26.05.04, idF vom 25.10.05
(Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung-Novelle 2005), die von der Antragstellerin aber nicht angefochten wurde.
Durch die GaswirtschaftsG-Novelle 2002, BGBl I 148/2002, trat eine weitere Liberalisierung des Gasmarktes ein.
Alle Kunden sollten mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.10.02 berechtigt sein, mit Produzenten, Erdgashändlern und Erdgasunternehmen Verträge über die Lieferung von Erdgas zur Deckung des Bedarfs inländischer Endverbraucher zu schließen und zu diesem Zweck Netzzugang zu begehren.
Wenngleich das GaswirtschaftsG keine Bestimmung enthält, die ausdrücklich das Fortbestehen von Altverträgen normiert, so ist dem Gesetz auch nicht zu entnehmen, dass mit seinem Inkrafttreten bestehende Verträge, die den Netzanschluss ohnehin bereits auf vertraglicher Basis garantieren, unwirksam werden sollen.
Altverträge daher nicht berührt (siehe auch §41 GaswirtschaftsG).
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Altverträge bis zu deren Beendigung durch Kündigung fortbestehen. Aus dem GaswirtschaftsG ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber in Altverträge eingreifen wollte.
Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er derartige Eingriffe implizit und ohne die Erlassung von Übergangsbestimmungen vornehmen wollte. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung für Altverträge ist daher so zu werten, dass kein Eingriff vorgenommen werden sollte.
Wenn aber die GaswirtschaftsG-Novelle 2002 Altverträge weiter bestehen lässt, so ist, solange diese Verträge nach ihren vertraglichen Bestimmungen noch nicht aufgelöst sind, die Antragstellerin von den angefochtenen Bestimmungen (noch) nicht betroffen.
siehe auch B v 05.12.05, B270/04: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde der Antragstellerin gegen einen Bescheid betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Festsetzung des für den Erdgastransport zu bezahlenden Entgeltes durch die Energie-Control Kommission mangels Zuständigkeit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslegung verfassungskonforme, Energierecht, Gasrecht, Übergangsbestimmung, VfGH / Individualantrag, ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:G25.2005Dokumentnummer
JFR_09948795_05G00025_01