RS Vwgh 2003/5/26 2001/12/0226

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Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;

Rechtssatz

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zlen. 2002/12/0112, 0113, näher ausgeführt, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 15 Abs. 6 GehG 1956 frühestens dann eintritt, wenn als Folge einer Dienstzuteilung die die Nebengebührenpauschale begründenden Tätigkeiten über einen Monat lang nicht ausgeübt werden und eine Abwesenheit vom Dienst aus einem anderen als den in § 15 Abs. 2 erster Satz GehG 1956 genannten Gründen für den einen Monat nicht übersteigenden Zeitraum keinen Einfluss auf die pauschalierten Nebengebühren hat. Soweit die belangte Behörde die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an einem Lehrgang zum Anlass nahm, seine in Rede stehenden pauschalierten Nebengebühren "mit 0 (Null) neu" zu bemessen, muss die Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise jedoch im vorliegenden Beschwerdefall dahingestellt bleiben, weil der Beschwerdeführer den Bescheid über die "Nullbemessung" seiner pauschalierten Nebengebühren unbekämpft ließ und diese Entscheidung in Rechtskraft erwuchs.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001120226.X01

Im RIS seit

21.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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