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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §59 Abs1 idF 1977/662;Rechtssatz
Da sich aus den Verwaltungsakten kein Hinweis auf die vom Beschwerdeführer nunmehr behauptete neuerliche Betrauung durch den damaligen Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates ergibt (was mangels eines Formerfordernisses für eine Betrauung noch keine Rückschlüsse auf ihr Fehlen erlaubt), wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, es bei der Erforschung des Sachverhalts nicht nur bei einer Stellungnahme des Landesschulrates bewenden zu lassen, die lediglich eine ausdrückliche Betrauung in Abrede stellt, vielmehr hätte sie konkret jenen Sachverhalt festzustellen gehabt, welcher dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer die "faktische" Leitung der in Rede stehenden Schule ausgeübt und hiefür auch eine Dienstzulage ausgezahlt erhielt. Erst nach Feststellung des in diesem Zusammenhang maßgeblichen Sachverhaltes lässt sich in rechtlicher Hinsicht überhaupt beurteilen, ob eine Betrauung des Beschwerdeführers mit der Leitung dieser Unterrichtsanstalt im Verständnis des § 59 Abs. 1 GehG 1956 neuerlich erfolgt ist oder (nur) die Vertretung des krankheitsbedingt abwesenden Direktors angeordnet wurde.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120019.X03Im RIS seit
03.07.2003