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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
GehG 1956 §13a Abs1 impl;Rechtssatz
Insoweit der Beschwerdeführer gutgläubigen Empfang geltend macht, kann ausgehend von der ständigen hg. Rechtsprechung zur objektiven Erkennbarkeit beim Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1991, Zl. 90/12/0189) der Beschwerde kein Erfolg zukommen, weil der Beschwerdeführer bei objektiver Beurteilung und nicht nach seinem subjektiven Wissen an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen vor dem Hintergrund der Rechtslage zumindest Zweifel hätte haben müssen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1994, Zl. 93/12/0113). Es wäre ihm aufgrund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt sowohl möglich als auch zumutbar gewesen, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses an pauschalierten Nebengebühren während Suspendierung gemäß §§ 15 Abs. 5 und 13a des Oberösterreichischen Landes-Gehaltsgesetzes zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120188.X04Im RIS seit
08.07.2003