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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §23 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Für den Beschwerdeführer hätte im Falle seines Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Niederlassungsbewilligung (und nur eine solche kommt für die Ausübung des geltendgemachten Aufenthaltszwecks "jeglicher Aufenthalt" in Betracht) nur mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Erteilung der beantragten Bewilligung ausgestellt werden können (dies gilt auch für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung, vgl. § 23 Abs. 1 letzter Satz FrG 1997; Hinweis E vom 30. April 1998, 94/18/0706, VwSlg 14886 A/1998). Eine den Zweckumfang der seinerseits ausgestellten Bewilligung umfassende Niederlassungsbewilligung hat der Beschwerdeführer aber mittlerweile ausgestellt erhalten.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120088.X01Im RIS seit
16.09.2003