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16 MedienrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Hörfunkveranstalters auf Aufhebung einer Bestimmung des Privatradiogesetzes über die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren über den Entzug der Zulassung mangels aktueller Betroffenheit und in Folge zumutbaren UmwegsRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Wortes "öffentliche" in §28 Abs3 PrivatradioG.
Angesichts der Tatsache, dass die KommAustria - nachdem bereits zwei Tagsatzungen durchgeführt worden sind - die Verhandlung gemäß §44 Abs3 AVG für geschlossen und die Sache iSd §39 Abs3 AVG für entscheidungsreif erklärt hat, fehlt es der antragstellenden Gesellschaft insoweit auch an der aktuellen Betroffenheit.
Gemäß §28 PrivatradioG ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung mit einem Bescheid abzuschließen, gegen den nach Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß Art144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann. Damit verfügt die antragstellende Gesellschaft außerdem über einen anderen zumutbaren Weg, um ihre Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Norm an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rundfunk, Privatradio, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, VfGH / Individualantrag, ÖffentlichkeitsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:G55.2005Dokumentnummer
JFR_09948795_05G00055_2_01