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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §59 Abs1 idF 1977/662;Rechtssatz
Für die Wirksamkeit der (als Dienstauftrag oder Weisung ergehenden) Betrauung (hier: mit der Leitung einer Unterrichtsanstalt im Verständnis des § 59 Abs. 1 GehG 1956) wäre nicht von Bedeutung, ob diese allenfalls inhaltlich rechtswidrig war, weil dies im Falle der Folgeleistung durch den Beschwerdeführer auf die Gebührlichkeit der Dienstzulage aus Anlass eines solchen rechtswidrigen Betrauungsvorgangs keinen Einfluss hätte (Hinweis E vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0355, sowie vom 23. Oktober 2002, 97/12/0180).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120019.X04Im RIS seit
03.07.2003