RS Vwgh 2003/5/26 2000/12/0264

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Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

43/02 Leistungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

EZG 1992 §1 Abs2;
GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat nicht die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch auf die Einsatzzulage nach dem EZG 1992 den Anspruch auf eine Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 ausschließt. Anders als die Dienstbehörde erster Instanz hat sie es auch bejaht, dass dem Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum neben der Einsatzzulage auch eine Leiterzulage, wie sie ihm für die Funktion als Kommandant des Assistenzeinsatzbataillons bemessen wurde, für bestimmte Monate zustehe. Dies trifft insofern zu, als eine derartige Ausschlusswirkung im EZG 1992 nicht angeordnet ist, bezieht sich doch dessen § 1 Abs. 2 nur auf bestimmte Nebengebühren und Ansprüche nach der RGV, an deren Stelle die Einsatzzulage tritt. Eine Einschränkung ergibt sich allerdings aus den Ausführungen im vorliegenden Erkenntnis insofern, als zur Vermeidung einer Doppelabgeltung bei einen Anspruch auf Einsatzzulage begründenden Einsätzen nach dem Wehrgesetz quantitative Mehrleistungen bei der Bemessung der bei solchen Einsätzen mit einer Leitungsfunktion verbundenen Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 außer Betracht zu bleiben haben, mit ihr also bloß die qualitative Komponente der erhöhten Führungsverantwortung im Einsatzfall abzugelten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120264.X06

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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