RS Vwgh 2003/5/26 2002/12/0340

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

BDG 1979 §137;
DVG 1984 §2 Abs7;
IAFG 2001 §20 Abs1;
IAFG 2001 §20 Abs3;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Zuständigkeit zur Behandlung von Anträgen auf Arbeitsplatzbewertung nicht in § 137 BDG 1979 geregelt, vielmehr kommt diese der nach den Bestimmungen des DVG 1984 und der DVV 1981 jeweils zuständigen Dienstbehörde zu. Der Beschwerdeführer wurde während der Anhängigkeit seines Antrages auf Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes gemäß § 20 Abs. 3 des IAF-Service-GmbH-Gesetzes in den Personalstand des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit übernommen. Gemäß § 2 Abs. 7 DVG 1984 hatte daher der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als oberste Dienstbehörde des Ressorts, in dessen Personalstand der Beschwerdeführer übernommen wurde, das Verfahren fortzuführen. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit als erstinstanzliche Dienstbehörde für Beamte gemäß § 20 Abs. 3 IAF-Service-GmbH-Gesetz folgt weiters aus § 20 Abs. 1 letzter Satz dieses Gesetzes. Die dort erfolgte Bezugnahme auf "diese Beamten" kann - wie die Verwendung der Mehrzahl zeigt - nur auf die im ersten Satz der Bestimmung genannten Beamten bezogen werden. Hieraus wiederum folgt, dass das "Amt der IAF Service GmbH" zwar die Funktion einer Dienststelle, nicht aber einer erstinstanzlichen Dienstbehörde hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120340.X02

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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