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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
GdBDO NÖ 1976 §58 Abs3 Z3 idF 2400-34;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/12/0058 E 20. Februar 2002 RS 5 (hier betreffend § 58 Abs 3 Z 3 und § 58 Abs 4 NÖ GdBDO 1976)Stammrechtssatz
§ 4 Abs. 4 Z. 3 i.V.m. Abs. 7 PG stellt auf die dauernde Erwerbsunfähigkeit ab. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn die im maßgebenden Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung allenfalls bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht bloß eine vorübergehende ist, d. h. die Erwerbsfähigkeit innerhalb absehbarer Zeit nicht wiedererlangt werden kann. Insofern ist - ähnlich wie bei der dauernden Dienstunfähigkeit nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 (vgl. dazu z. B. die hg Erkenntnisse vom 28. April 1993, Zl. 92/12/0055, vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0158, sowie vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/12/0037 - alle zu § 12 LDG 1984, der mit § 14 BDG 1979 in den hier interessierenden Punkten übereinstimmt; zum BDG 1979: z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 96/12/0307, mwN) - eine die Zukunft einbeziehende Prognoseentscheidung erforderlich. Dies wurde in der bisherigen Rechtsprechung auch für die für die Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach § 4 Abs. 4 Z. 3 i. V.m Abs. 7 PG erforderliche Einschätzung der Dauer künftiger "Krankenstände" anerkannt (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 2000, Zl. 99/12/0245, sowie vom 27. August 2000, Zl. 98/12/0489).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120292.X03Im RIS seit
03.07.2003