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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;Rechtssatz
Es steht der Dienstbehörde (oder dem von ihr beauftragten Sachverständigen) - abgesehen von der in § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 getroffenen Anordnung, wonach die Bewertung zunächst anhand ressortspezifischer Richtverwendungen vorzunehmen ist - frei, welche Richtverwendungen sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht. Der Einwand einer "mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben" kann nicht wirksam erhoben werden (Hinweis E 25.4.2003, 2001/12/0195).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120340.X07Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008