RS Vwgh 2003/5/26 2002/12/0340

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2003
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137;

Rechtssatz

Es steht der Dienstbehörde (oder dem von ihr beauftragten Sachverständigen) - abgesehen von der in § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 getroffenen Anordnung, wonach die Bewertung zunächst anhand ressortspezifischer Richtverwendungen vorzunehmen ist - frei, welche Richtverwendungen sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht. Der Einwand einer "mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben" kann nicht wirksam erhoben werden (Hinweis E 25.4.2003, 2001/12/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120340.X07

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten