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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im Bestellungsverfahren haben die in § 4 Abs. 2 Z. 2 VolksgruppenG 1976 genannten repräsentativen Volksgruppenorganisationen nach § 4 Abs. 1 letzter Satz VolksgruppenG 1976 ein Anhörungsrecht, das ihnen neben dem Vorschlagsrecht nach § 4 Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 3 VolksgruppenG 1976 zukommt, und das Recht, gegen Bestellungen wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998120528.X02Im RIS seit
16.09.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008