RS Vwgh 2003/5/26 98/12/0528

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Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs1;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im Bestellungsverfahren haben die in § 4 Abs. 2 Z. 2 VolksgruppenG 1976 genannten repräsentativen Volksgruppenorganisationen nach § 4 Abs. 1 letzter Satz VolksgruppenG 1976 ein Anhörungsrecht, das ihnen neben dem Vorschlagsrecht nach § 4 Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 3 VolksgruppenG 1976 zukommt, und das Recht, gegen Bestellungen wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998120528.X02

Im RIS seit

16.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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