RS Vwgh 2003/5/26 98/12/0528

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Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Dem (für alle Kurien geltenden) "Ausgewogenheitsprinzip" nach § 4 Abs. 1 zweiter Satz VolksgruppenG 1976 lässt sich entnehmen, dass es (auch) auf die Bedeutung der politischen Richtungen innerhalb der Volksgruppe ankommt. Andererseits ergibt sich aus ihm - wie im vorliegenden Beschluss bei der "Organisationskurie" unter spezifischer Bezugnahme auf § 4 Abs. 2 Z. 2 VolksgruppenG 1976 ausgeführt - aber nicht der gesetzliche Auftrag, dass die Auswahl unter den für die "Politikerkurie" in Betracht kommenden Personen das Stärkeverhältnis einzelner politischer Strömungen innerhalb der Volksgruppe, wie sie vornehmlich durch politische Parteien repräsentiert werden, präzise widerzuspiegeln hat. Eine dafür erforderliche hinreichend genaue und nachprüfbare Feststellung des Wahlverhaltens stieße im Übrigen wegen des Wahlgeheimnisses in Verbindung mit der Freiwilligkeit des Bekenntnisses zur Volksgruppe auf außerordentliche Schwierigkeiten. Auch hier kommt nur eine Exzesskontrolle in Betracht. Dazu kommt, dass die Zulässigkeit eines "kurienübergreifenden" Ausgleiches nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 zweiter Satz VolksgruppenG 1976 nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die dort genannten Kriterien haben jedenfalls insgesamt (bei einer Gesamtbetrachtung der Besetzung des Beirates) zu einer ausgewogenen Bestellung der Mitglieder zu führen (in diesem Sinn bereits der Beschluss vom 29. August 2000, Zl. 2000/12/0091). Bei der nachprüfenden Kontrolle ist daher auch zu berücksichtigen, ob eine allfällige Nichtberücksichtigung von politischen Meinungen (hier: der von Mandataren der Einheitsliste/Enotna Lista vertretenen politischen Meinung) bei der Bestellung der der "Politikerkurie" zuzurechnenden Beiratsmitglieder durch die Bestellung einer anderen Kurie zuzurechnender Beiratsmitglieder, die diese politische Meinung (öffentlich) vertreten, ausgeglichen wird.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998120528.X14

Im RIS seit

16.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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