RS Vfgh 2005/12/5 V76/05

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Veröffentlicht am 05.12.2005
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6930 Wasserversorgung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs3 und Abs4
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litc
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Tir GemeindeO 1966 §53 Abs1
Tir GemeindeO 2001 §120 Abs5
VfGG §61a
WasserleitungsgebührenO der Gemeinde Patsch vom 07.11.91 idF der Beschlüsse vom 20.01.00 und vom 06.09.01

Leitsatz

Aufhebung einer Wasserleitungsgebührenordnung mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; Anschlag lediglich einer Niederschrift einer Gemeinderatssitzung über die Beschlussfassung und nicht des Verordnungstextes nicht ausreichend im Sinne des Kundmachungserfordernisses der Tiroler Gemeindeordnung

Rechtssatz

Zulässigkeit des Verfahrens zur Prüfung einer Wasserleitungsgebührenordnung; Legitimation des Beschwerdeführers im Anlassverfahren gegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zwar der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung stattgegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Patsch aufgehoben; soweit sich die belangte Behörde hiebei jedoch auf andere als in der Vorstellung vorgetragene Gründe gestützt hat, die für die Gemeindebehörde im fortgesetzten Verfahren bindende Wirkung entfalten (vgl §120 Abs5 Tir GemeindeO 2001), besteht - anders als in den zB den Beschlüssen VfSlg 12437/1990 und 15252/1998 zugrunde liegenden Fällen - zumindest die (für die Beschwerdelegitimation erforderliche) Möglichkeit, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht verletzt hat.

Aufhebung der WasserleitungsgebührenO der Gemeinde Patsch, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Patsch vom 07.11.91 idF der Beschlüsse vom 20.01.00 und vom 06.09.01.

Keine ordnungsgemäße Kundmachung, kein Anschlag des Verordnungstextes sondern lediglich einer Niederschrift einer Gemeinderatssitzung über die Beschlussfassung.

Durch den öffentlichen Anschlag einer derartigen Kundmachung, in der lediglich festgestellt wird, dass eine bestimmte Verordnung erlassen wurde, nicht aber auch der Text dieser - kundzumachenden - Verordnung wiedergegeben wird, ist dem Erfordernis des §53 Abs1 der Tir GemeindeO 1966 nicht entsprochen worden.

Die als gesetzwidrig erkannte Verordnung steht in ihrer präjudiziellen Fassung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung; es war daher mit Aufhebung gemäß Art139 Abs3 B-VG und nicht mit einem Ausspruch gemäß Art139 Abs4 B-VG vorzugehen (vgl zuletzt etwa VfGH 09.03.05, V77/04 mwN).

Da nicht bloß der in Prüfung gezogene - im Anlassfall präjudizielle - Teil der Verordnung, sondern in gleicher Weise auch die übrigen Verordnungsbestimmungen vom festgestellten Kundmachungsmangel betroffen sind, war gemäß Art139 Abs3 litc B-VG die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Umstände, die dem im Sinne des Art139 Abs3 letzter Satz B-VG entgegenstünden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auf spätere Novellierungen der Gebührenordnung war insoweit nicht Bedacht zu nehmen (vgl dazu VfSlg 16377/2001).

Dem Beschwerdeführer des Anlassverfahrens waren für den von ihm eingebrachten Schriftsatz Kosten nicht zuzusprechen, weil das VfGG für Verfahren nach Art139 B-VG - sieht man vom hier nicht gegebenen Fall des §61a VfGG ab - einen Kostenersatz nicht vorsieht.

Siehe auch E v 14.12.05, V77/05 (zur KanalgebührenO der Gemeinde Patsch vom 07.11.91).

Anlassfall: E v 05.12.05, B1584/04 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bindung (Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde), Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Gemeinderecht, Vorstellung, Wasserversorgung, Verordnung Kundmachung, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Kosten, VfGH / Legitimation, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V76.2005

Dokumentnummer

JFR_09948795_05V00076_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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