RS Vwgh 2003/5/27 98/07/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
FlVfLG NÖ 1975 §25 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0084 B 26. Juni 1996 RS 5 (Hier nur erster Satz; betreffend § 25 Abs 1 NÖ FlVfLG 1975)

Stammrechtssatz

Der Schutz öffentlicher Interessen ist allein der Behörde überantwortet. Auf die Wahrung der öffentlichen Interessen sind subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt (Hinweis E 22.6.1993, 93/07/0058).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998070099.X04

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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